Nichtlieferung

Wenn die Verkaufspartei ihre Leistung nicht erbringt, muss die Kaufpartei laut Artikel 102 des Obligationenrechts (OR; SR 220) der Verkaufspartei eine mündliche oder schriftliche Mahnung zukommen lassen. Eine Mahnung erübrigt sich, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden ist. Nach der Mahnung muss die Kaufpartei der Verkaufspartei eine angemessene Frist für die nachträgliche Erfüllung setzen. Bleibt die Leistung auch bis zum Ablauf dieser Frist aus, hat die Kaufpartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Sie muss die Verkaufspartei unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

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