Zur Bestimmung des Gerichtsstands haben die Konsumentinnen und Konsumenten gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), anwendbar auf Verträge mit einem Anbieter mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU), Island oder Norwegen, die Wahl, die Klage an ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz bzw. an der Niederlassung des Anbieters einzureichen (Art 16 LugÜ). Vorausgesetzt ist, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Staat ausgerichtet hat, in dem die Konsumentin oder der Konsument seinen Wohnsitz hat,. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Indizien auf der Internetseite belegen, dass der Anbieter seine Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt (Domainname, internationale Erkennung, Währung, Sprache etc.). Bei Teilzahlungs- oder Kreditgeschäften gelten diese Regeln auch ohne Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat der Konsumentin oder des Konsumenten.
Kommt das Lugano-Übereinkommen nicht zur Anwendung, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das IPRG setzt Folgendes voraus: Der Anbieter richtet sich an die Konsumentinnen und Konsumenten in ihrem Wohnstaat, entweder indem er in diesem Staat wirbt, ein Angebot unterbreitet, das Konsumentinnen und Konsumenten veranlasst, sich ins Ausland zu begeben, oder indem der Vertrag in diesem Staat geschlossen wird. In diesem Fall haben die Konsumentinnen und Konsumenten die Wahl, die Klage gegen den Anbieter an ihrem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Wohnsitz des Anbieters oder, falls ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort einzureichen.
Besonderheit des IPRG: Das IPRG grenzt Konsumentenverträge auf Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs ein.
Sofern kein Konsumentenvertrag vorliegt, kann grundsätzlich am Erfüllungsort oder am Beklagtenwohnsitz geklagt werden, sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Bei internationalen Sachverhalten wird das anwendbare Recht gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) bestimmt. Es ist das Recht des Staates, in dem die Konsumentin oder der Konsument ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Liegt kein Konsumentenvertrag vor, ist das anwendbare Recht in der Regel das ausländische Recht am Wohnsitz der leistungserbringenden Partei (Art. 116 IPRG), wobei die Parteien aber auch eine andere Wahl treffen können (z. B. in AGB).
Auskünfte über die in der EU geltenden Regeln finden Sie hier: eYouGuide