Sachmängel

Gemäss Artikel 197 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten Gegenstände als fehlerhaft, wenn sie nicht die zugesicherten oder zu erwartenden Eigenschaften aufweisen. Um ihre oder seine Rechte geltend zu machen, muss die Kaufpartei die Verkaufspartei unverzüglich (und vorzugs-weise schriftlich) über die festgestellten Mängel informieren. 

Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, stehen der Kaufpartei von Gesetzes wegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Sie kann den Kauf rückgängig machen (Art. 205 OR), eine Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 205 OR) oder den Ersatz der mangelhaften Kaufsache verlangen (Art. 206 OR). Artikel 210 OR sieht für die Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Für Immobilien oder Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind, beträgt die Frist fünf Jahre. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist kann von der Verkaufspartei in Konsumentenverträgen (B2C) nicht verkürzt werden. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von bereits gebrauchten Sachen. Hier darf die Frist auf mindestens ein Jahr verkürzt werden.

Die Artikel 197 ff. OR sind allerdings nicht bindend (ausser in Bezug auf die Frist, vgl. Art. 210 Abs. 4 OR). Die Verkaufspartei hat also die Möglichkeit, die der Kaufpartei laut Gesetz zustehenden Rechte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. Wenn AGB vorhanden sind, sind diese also massgebend für die Rechte der Kaufpartei im Fall von Mängeln des gekauften Gegenstands.

Siehe auch: Fälschungen

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