Nicht bestellte Ware

Gemäss Artikel 6a des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist die Empfängerin oder der Empfänger einer nicht bestellten Sache nicht verpflichtet, diese zurückzusenden oder aufzubewahren. Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss die Empfängerin oder der Empfänger die Absenderin oder den Absender benachrichtigen.

Je nach Sachlage werden folgende Vorsichtsmassnahmen empfohlen:

  • Erhalten Sie eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware, sollten Sie die Rechnung (per Einschreiben) anfechten und deutlich machen, dass Sie nichts bestellt haben.
  • Wird eine nicht bestellte Ware geliefert, sollten Sie die Annahme verweigern.
  • Ist die Lieferung bereits erfolgt, teilen Sie der Absenderin oder dem Absender schriftlich (und aus Beweisgründen eingeschrieben) mit, dass Sie nichts bestellt haben, die Rechnung nicht bezahlen werden und die Ware zur Abholung bereithalten. Am besten setzen Sie eine Frist für die Abholung der Ware und merken an, dass Sie nach deren Ablauf frei über die Ware verfügen werden. Es ist nämlich Sache der Absenderin bzw. des Absenders, die Ware zurückzunehmen, wenn diese nicht bestellt wurde; senden Sie die Ware zurück, könnten böswillige Absenderinnen und Absender vorgeben, sie nicht erhalten zu haben.
  • Lassen Sie sich von Androhungen eines Unternehmens, eine Inkassofirma zu beauftragen oder eine Betreibung einzuleiten, nicht einschüchtern. Oft belassen es diese Unternehmen bei Mahnschreiben oder mehr oder weniger bedrohlichen Telefonanrufen, um ihre Opfer zu verunsichern, gehen aber angesichts der Kosten und der geringen Erfolgsaussichten nicht bis zur Betreibung (denn in diesem Fall müsste die Verkaufspartei beweisen, dass es tatsächlich zu einer Bestellung gekommen ist, sei dies per E-Mail, Post oder Telefon).
  • Es ist daher unwahrscheinlich (aber nie vollkommen ausgeschlossen), dass das Unternehmen eine Betreibung einleitet. Wenn dies der Fall wäre, sollten Sie innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.
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