Onlineauktionen und Onlinekauf

Der Hauptunterschied zwischen einem gewöhnlichen Onlinekaufvertrag und einer Versteigerung liegt bei den Vertragspartnern. Beim Onlinekauf wird der Vertrag zwischen einer Konsumentin oder einem Konsumenten und einem kommerziellen Anbieter abgeschlossen. Bei einer Versteigerung oder Auktion kann der Vertrag hingegen auch zwischen zwei Privatpersonen geschlossen werden. Somit kommen gewisse gesetzliche Bestimmungen zum Käuferschutz, insbesondere betreffend Gerichtsstand und anwendbares Recht, für die Käuferin oder den Käufer nicht zum Tragen.

Beachten Sie, dass auch Websites, auf denen keine Versteigerungen stattfinden, beispielsweise Plattformen für Kleinanzeigen, gleich aufgebaut sein können wie Websites für Auktionen (professionelle Plattformen, die den Kontakt zwischen Privatpersonen herstellen).

Konsumentinnen und Konsumenten sollten darauf achten, bei ihren Auktionen keine fremden Fotos zu verwenden. Diese sind urheberrechtlich geschützt, sodass sie nur mit der Genehmigung des Urhebers (also der Fotografin oder des Fotografen) legal ins Internet gestellt werden dürfen. Ausserdem sollte man im Hinterkopf behalten, dass Websites für Onlineauktionen häufig als Absatzkanal für Fälschungen genutzt werden. Offiziell lizenzierte Onlineshops verkaufen keine Fälschungen. Doch Vorsicht: Webauftritte von Anbietern, die gefälschte Waren anpreisen, geben sich häufig als offizielle Website aus (überprüfen Sie die rechtlichen Angaben im Impressum).

Bezahlung: Escrow-Dienste

Echte Escrow-Unternehmen treten als Vermittler und Verwalter von Zahlungen bei Internetgeschäf-ten auf, wenn der Kontakt zwischen Verkaufspartei und Kaufpartei ausschliesslich über das Internet stattfindet. Die Kaufpartei hinterlegt bei ihnen ihre Zahlung, bis sie die Ware einwandfrei erhalten hat, erst dann wird die Auszahlung an die Verkäuferin oder den Verkäufer freigegeben. Bei Streitigkeiten über die gelieferte Ware können Escrow-Firmen auch als Vermittler fungieren. Bei Onlineauk-tionen und anderen Internetgeschäften kommen solche Firmen regelmässig zum Einsatz.

Doch nicht alle diese Firmen sind seriös. Es gibt sehr viele betrügerische Escrow-Dienste, die die Zahlungen nicht an die Verkäuferinnen oder Verkäufer weiterleiten. Manchmal stecken Personen mit betrügerischen Absichten, die bei Onlineauktionen verlockende Schnäppchen anbieten, mit solchen unseriösen Escrow-Firmen unter einer Decke und arbeiten dann auch für die Lieferung mit einem angeblichen «Transportunternehmen» (shipping company) zusammen, für das die «Liefergebühr» über einen Bargeldübermittlungsdienst bezahlt werden soll.

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