Annahme des Angebots

Seien Sie sich bewusst, dass ein Vertrag schon zustande kommen kann, bevor man das Zahlungsmittel angegeben hat (z. B. durch Klicken auf «Bestellen»). Lesen Sie deshalb sorgfältig die einzelnen Checkboxen, bevor Sie bestellen, und überprüfen Sie, dass alle Angaben in der Bestell-übersicht korrekt sind.

Gemäss Artikel 7 Buchstabe 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. Käuferinnen und Käufer, die den Antrag annehmen, haben somit das Recht, die erworbene Ware wie angeboten zu erhalten. Artikel 7 Buchstabe 3 OR ist auf den traditionellen Handel ausgerichtet. Seine Anwendung auf den elektronischen Handel ist interpretationsfähig: Nach der vorherrschenden Meinung stellt die Veröffentlichung eines Katalogs im Internet, selbst wenn er interaktiv ist, grundsätzlich keinen Antrag dar, der bei Annahme durch die Käuferin oder den Käufer einen Vertragsschluss zur Folge hat. Zur Anwen-dung kommt hier Artikel 7 Buchstabe 2 OR: Der Katalog gilt als Einladung der Verkaufspartei an die Kaufpartei, ihr ein Angebot zu unterbreiten. Damit der Vertrag zustande kommt, muss also die Kaufpartei ein Angebot machen, das dann von der Verkaufspartei angenommen wird. Im Gegensatz dazu gilt der Verkauf von Programmen (Software) oder Informationen (Börsenkurse, Zeitungsartikel), die unmittelbar heruntergeladen und von der Kaufpartei bezahlt werden, als Angebot im Sinne von Artikel 7 Buchstabe 3 OR.

Die Gerichte haben sich zu diesen Fragen noch nicht geäussert. Deshalb sind in jedem konkreten Fall die besonderen Umstände der Geschäftsbeziehung und ihrer Form zu berücksichtigen.

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