Minderjährige

Als Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäss Artikel 19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind Rechtsgeschäfte von urteilsfähigen Minderjährigen erst wirksam, wenn sie mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung (in der Regel die Eltern) abgeschlossen werden. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung kann vor, während oder nach Abschluss der Handlung erteilt werden. Eine erweiterte Handlungsfähigkeit kommt dem Kind bei der Verwendung des ihm zustehenden Vermögens (Taschengeld, Arbeitsverdienst) zu.

Nach der derzeitigen Rechtsauffassung bedeutet es keine Einwilligung zu Rechtsgeschäften, wenn Eltern ihrem Kind freien Zugang zum Internet gewähren. Sie müssen vielmehr dem einzelnen Vertrag zustimmen. Auf jeden Fall können nicht urteilsfähige Minderjährige keine Verträge abschliessen. Werden solche dennoch abgeschlossen, haben sie keine rechtliche Wirkung (Art. 18 ZGB).

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