Pflichten der Verkaufspartei

Für Onlineshops gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für traditionelle Geschäfte; diese finden sich in erster Linie im Obligationenrecht (OR; SR 220), Artikel 184 und folgende. Auch im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gibt es einen Artikel, der auf den Internethandel anwendbar ist.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG verlangt von jedem, der Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet:

klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen;

  • auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen;
  • angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;
  • die Bestellung […] unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Achten Sie darauf, dass diese Vorgaben eingehalten werden, und speichern Sie eine Kopie des Bestätigungs-E-Mails und der Korrespondenz mit dem Anbieter. Das könnte bei Problemen nach dem Kauf sehr nützlich sein. Es empfiehlt sich ebenfalls, die zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzubewahren bzw. zu speichern.

Weitere Informationen

https://www.e-commerce-guide.admin.ch/content/ecommerce/de/home/vertragsabschluss/pflichten.html