Preisbekanntgabe

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) gilt auch für den Internethandel.

Beim Angebot von Waren ist der tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben. Es gilt der Grundsatz der Gesamtpreisangabe. Demzufolge müssen alle überwälzten öffentlichen Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Detailpreis inbegriffen sein (Art. 4 Bst. 1 PBV). Bei messbaren Waren ist zusätzlich der Grundpreis bekanntzugeben (Art. 5 und 6 PBV).

Fakultative Zusatzkosten sind separat auszuweisen. Es handelt sich dabei um Leistungen, die für den Kauf der Ware weder obligatorisch noch unerlässlich sind; Konsumentinnen und Konsumenten haben die Wahl, ob sie diese annehmen oder ablehnen. Zuschläge für die Bezahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel gelten als fakultative Zusatzkosten, sofern es eine andere, kostenlose und in der Schweiz gebräuchliche Zahlungsmöglichkeit gibt.

Preisangaben und sonstige Informationen zu Kosten und Zusatzkosten, etwa Versandkosten, müssen im Onlineshop unmittelbar neben dem angebotenen Produkt angegeben werden.

Für im Ausland ansässige Onlineanbieter ohne rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz gelten das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die PBV, wenn sie mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen (z. B. mit einer Internetdomain mit «.ch» oder mit einer Internetdomain, die auf «.de», «.at», «.fr», «.it», «.com» endet und speziell auf eine Schweizer Kundschaft ausgerichtet ist).

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