SECO

Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) kann der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), rechtliche Schritte einleiten (indem es beim zuständigen kantonalen Gericht eine Zivilklage einreicht oder einen Strafantrag stellt), wenn Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind, d. h. wenn unlautere Geschäftspraktiken die wirtschaftlichen Interessen mehrerer Personen oder andere Kollektivinteressen gefährden (vgl. Art. 10 Abs. 3 UWG).

Alle eingehenden Beschwerden sind nützlich, denn damit kann das SECO beweisen, dass kollektive Interessen verletzt werden

Auf der Internetseite des SECO finden Sie ein PDF-Beschwerdeformular, mit dem Sie als Opfer einen Fall von unlauterem Wettbewerb melden können.

Wenn es sich um einen individuellen privatrechtlichen Streitfall mit einer Person oder einem Unternehmen handelt, ist dies eine privatrechtliche Angelegenheit, bei der das SECO nicht das Recht hat, im Namen der Konsumentin oder des Konsumenten bei Gericht tätig zu werden oder eine Rückerstattung durchzusetzen. Hier muss die geschädigte Person ihre Rechte selbst durchsetzen, beispielsweise mit einer Zivilklage bei den entsprechenden Zivilgerichten an ihrem Wohnsitz oder am Ort des Schweizer Sitzes des Unternehmens.

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