Identität der Verkaufspartei

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verlangt von Personen, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, dass sie:

  • klare und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen;
  • auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweisen;
  • angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;
  • die Bestellung der Kundin oder des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

Fehlen diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, insbesondere zur Identität des Anbieters, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass von einem Vertragsabschluss besser abzusehen ist. Achtung: Internetseiten mit «.ch» bedeuten nicht, dass es sich um Schweizer Anbieter handelt.

Lesen Sie die Kommentare zur Verkaufspartei in den Foren, und wenn es sich um ein Schweizer Unternehmen handelt, überprüfen Sie, ob es im Schweizer Handelsregister eingetragen ist.

Onlineshops, die bestimmten Sicherheitskriterien entsprechen, dürfen das Gütesiegel des Verbands des schweizerischen Versandhandels (VSV) oder von Trusted Shops tragen. Bevorzugen Sie für Ihren Einkauf Shops mit solchen Gütesiegeln.

Weitere Unsicherheiten bringt das Phänomen der Streckengeschäfte (Drop-Shipping) mit sich. Drop-Shipping-Anbieter verdienen Geld, indem sie Produkte teurer weiterverkaufen, ohne dass irgendein Mehrwert geschaffen wird. Gleichzeitig sparen sie Lagerkosten ein, da sie keine Lagerhaltung betreiben. Häufig werden Produkte aus China weiterverkauft, was verschiedene Risiken mit sich bringt: Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz, Fälschungen, schlechte Qualität, Lieferverzögerungen usw.

https://www.e-commerce-guide.admin.ch/content/ecommerce/de/home/kauf/identitaet.html