Produktmängel (Sachmangel)

Als mangelhaft nach Art. 197 ff. Obligationenrecht (OR) gilt eine Sache, die nicht die versprochenen oder zu erwartenden Eigenschaften aufweist. Um seine Rechte nach dem Gesetz geltend zu machen, ist es unabdingbar, die Mängel dem Verkäufer (am besten schriftlich) sofort anzuzeigen. Für Gewährleistungsrechte siehe "Garantiefrist und Gewährleistungsrechte".

Die Art. 197 ff. (OR) sind aber nicht zwingend. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hat der Verkäufer die Möglichkeit, die dem Käufer von Gesetzes wegen zustehenden Rechte zu ändern. Falls solche AGB vorhanden sind, sind die darin vorgesehenen Gewährleistungsrechte massgebend.

Vgl. „Fälschung und Betrug" und „Was tun, wenn gelieferte Ware gefälscht ist".
 

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