Garantiefrist und Gewährleistungsrechte

Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer von Gesetzes wegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann entweder den Kauf rückgängig machen (Art. 205 OR), eine Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 205 OR) oder den Ersatz durch ein mangelfreies Produkt verlangen (Art. 206 OR). Art. 210 OR sieht für die Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Diese Frist kann im Vertrag nicht gekürzt werden. Der Verkauf von Gebrauchtwaren ist hierbei eine Ausnahme. In diesem Fall kann die Frist mindestens auf ein Jahr verkürzt werden.

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