Was tun, wenn Ware nicht geliefert wird?

Wenn der Verkäufer seine Leistung nicht erbringt, muss der Käufer gemäss Art. 102 Obligationenrecht (OR) dem Schuldner eine schriftliche oder mündliche Mahnung zukommen lassen. Eine Mahnung erübrigt sich namentlich wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden ist. Nach der Mahnung muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt werden, bis zu deren Ablauf er erfüllen muss. Bleibt die Leistung auch bis zu diesem Zeitpunkt aus, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Er muss den Verkäufer hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

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