Abschluss durch Minderjährige

Als Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäss Art.19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind Rechtsgeschäfte, welche urteilsfähige Minderjährige abschliessen, schwebend wirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) abgeschlossen werden. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann vor, während oder nach der Handlung erteilt werden.

Eine erweiterte Handlungsfähigkeit erlangt das Kind im Rahmen des ihm zustehenden Kindesvermögens (Taschengeld, Arbeitserwerb). 

 
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