Gerichtsstand und anwendbares Recht, insbesondere für den grenzüberschreitenden E-Commerce

Zur Bestimmung des Gerichtsstands hat der Konsument gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), anwendbar auf Verträge mit einem Anbieter mit Wohnsitz in der europäischen Union, Island oder Norwegen, die Wahl, die Klage an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Anbieters einzureichen (Art 16. Lü). Vorausgesetzt ist, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Staat, in dem der Konsument seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Indizien auf der Internetseite belegen, dass der Anbieter seine Tätigkeit grenzüberschreitend ausübt (Domainname, internationale Erkennung, etc.).

Kommt das Lugano-Übereinkommen nicht zur Anwendung, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das IPRG basiert auf dem Konzept des passiven Konsumenten: der Anbieter richtet sich an den Konsumenten in seinem Wohnstaat, entweder indem der Anbieter in diesem Staat wirbt, ein Angebot unterbreitet, welches den Konsumenten veranlasst, sich ins Ausland zu begeben oder indem der Vertrag in diesem Staat geschlossen wird. In diesem Fall hat der Konsument die Wahl, die Klage gegen den Anbieter an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort einzureichen.

Das anwendbare Recht gemäss Art. 120 IPRG, ist das Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Besonderheit des IPRG: Das IPRG grenzt Konsumentenverträge auf Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs ein.

Auskünfte über die in der Europäische Union geltenden Regeln finden Sie hier: eYouGuide

Wegweiser_Startseite_de_klein
https://www.e-commerce-guide.admin.ch/content/ecommerce/de/home-alt/onlinekauf/vertragsabschluss/gerichtsstand.html