Annahme des Angebots

Art. 7 Abs. 3 Obligationenrecht (OR) regelt, dass die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag gilt. Dies bedeutet, dass dem Käufer, wenn er den Antrag akzeptiert hat, das Recht zusteht, die gekaufte Ware so zu erhalten, wie sie vorgeschlagen wurde. Diese Regel des Art. 7 Abs. 3 OR wurde für den traditionellen Handel erstellt. Seine Anwendung auf den elektronischen Handel erlaubt Interpretationen und wurde durch die Justiz nicht entschieden.

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