Onlineauktion und Onlinekauf

Der Hauptunterschied zwischen einem gewöhnlichen Onlinekaufvertrag und einer Versteigerung liegt in der Person des Vertragspartners. Im ersten Falle wird der Vertag zwischen einem Konsumenten und einem gewerblich handelnden Anbieter geschlossen. Im Falle einer Versteigerung bzw. einer Auktion kann der Vertrag hingegen auch zwischen zwei Konsumenten geschlossen werden.

Konsumenten sollten darauf achten, bei Ihren Auktionen keine fremden Fotos zu verwenden. Diese können urheberrechtlich geschützt sein, womit das Online-Stellen der Fotos nur mit Erlaubnis des Urhebers (also des Fotografen) legal ist. Online-Auktionsseiten werden zudem oft von Fälschern als Absatzkanal genutzt. Offiziell lizenzierte Online-Shops führen keine Fälschungen. Aber Achtung: Fälscher-Webseiten geben sich oft als offizielle Vertretung aus, ohne dazu berechtigt zu sein (Angaben überprüfen).

Bezahlung: Escrow-Anbieter

Escrow-Unternehmen treten als Mittler und Verwalter von Zahlungen vor allem bei Internetgeschäften und Online-Auktionen auf, wo ein physischer Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer meist nicht herzustellen ist. Sie verwahren dabei Zahlungen von Käufern, bis die erworbene Ware einwandfrei beim Kunden angekommen ist und dieser die Weitergabe der Zahlung an den Verkäufer autorisiert. Bei Disputen über die gelieferte Ware können Escrow-Firmen auch als Vermittler fungieren.

Nicht alle Escrow-Dienste sind indessen seriös. Eine grosse Zahl an betrügerischen Escrow-Diensten leiten die ihnen anvertrauten Gelder nicht an die Verkäufer weiter. Bisweilen arbeiten Betrüger, die in Internetauktionen attraktive Schnäppchen anbieten, mit unseriösen Escrow-Diensten zusammen und mit angeblichen Transportunternehmen (shipping companies), die durch Bargeldübermittlungs-Dienste bezahlt werden.
 

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